§ 12 Pflichten der aktiven Mitglieder

(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet 

  1. ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben, 
  2. am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen. Mitglieder, die parallel Aufgaben auf Amts- oder Kreisebene übernommen haben, können vom Wehrvorstand von der Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst freigestellt werden,
  3. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragenen Aufgaben sowie durch die Gemeinde übertragene freiwilligen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen und rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte im Einsatz- und Ausbildungsdienst auszuführen,
  4. alle Vorschriften zu befolgen, insbesondere die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften.

(2) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Der Zusammenhalt in der Feuerwehr beruht im Wesentlichen auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameradinnen und der Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Respekt und Achtung ein.

(4) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.

(5) Aktive Mitglieder dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor 
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(6) Auskünfte an die Presse erteilt die Gemeindewehrführung, die Einsatzleitung oder eine  von der Gemeindewehrführung oder Einsatzleitung beauftragte Person.

(7) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erhaltene Bekleidung und sonstige Ausrüstung in gutem und sauberem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des Feuerwehrdienstes nur mit Genehmigung der Gemeindewehrführung getragen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben innerhalb einer Woche sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

 

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