(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.
(2) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 16 bleibt unberührt. Abweichend hiervon kann als Schriftführung oder Kassenverwaltung ein Mitglied der Verwaltungsabteilung gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte.
(3) Dem Wehrvorstand gehören an:
die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Stellvertretung,
die Schriftführung,
die Kassenverwaltung oder im Falle der Verhinderung die Stellvertretung,
die Gruppenführung/en,
und die Gerätewartung
(4) Der Wehrvorstand
- bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
- teilt die Ergebnisse der Wahl zur Gemeindewehrführung und Stellvertretung1 dem Träger der Feuerwehr und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
- stellt den Einnahme- und Ausgabeplan der Kameradschaftskasse auf und legt den Entwurf der Mitgliederversammlung und der Gemeindevertretung zur Zustimmung vor,
- entscheidet über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse bis zur Höhe der in der Satzung der Gemeinde festgelegten Höchstgrenze,
- stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor,
- legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor,
- meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
- wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
- nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder vorläufig auf, über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit nicht in anderen Bestimmungen oder Ordnungen etwas anderes bestimmt ist,
- entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve- oder Ehrenabteilung, oder Verwaltungsabteilung,
- wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
- entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad "Löschmeisterin" oder "Löschmeister",
- schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor,
- verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1,
- nimmt fördernde Mitglieder auf.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.
(6) Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Gemeindewehrführung oder ihre Stellvertretung.