(1) Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer am Wahltage
- die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
- das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber Mitgliedern Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1 durchsetzbar sind.
(3) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.
(4) Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.