§ 18 Teilnahme an Mitgliederversammlungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen werden. Die Einladung zu Sitzungen der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 14 Absatz 4 genannten Frist anzuzeigen.