§ 7 Verwaltungsabteilung

(1) Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Wehrführung bei ihren administrativen Aufgaben. Sie müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein. Für die Aufnahme sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder, gilt die Anlage „Bestimmungen über die 
Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr…“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(2) Ein Übertritt aus der Einsatzabteilung oder der Ehrenabteilung in die Verwaltungsabteilung ist jederzeit möglich.

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