(1) Zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, der Werbung, der Nachwuchsarbeit und der Kameradschaftspflege für das Feuerwehrwesen kann eine Musikabteilung gebildet
werden.
(2) In die Musikabteilung können die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 aufgeführten Mitglieder und vergleichbare Mitglieder anderer Feuerwehren eintreten.
(3) Zur Verstärkung des Klangkörpers können gegebenenfalls auch geeignete Personen in die Musikabteilung aufgenommen werden, die nicht bereits einer Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 angehören.
(4) Die Angehörigen der Musikabteilung unterliegen dem Weisungsrecht der Wehrführung. § 12 gilt sinngemäß.
(5) Für die Aufnahme in die Musikabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt die Ordnung für den Musikzug.
(6) Es ist ein Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen, dass eine Musikabteilung bei der Feuerwehr vorgehalten wird. Aus dem Beschluss müssen auch die Stärke der Musikabteilung sowie die Höchstzahl von 15 Personen nach Absatz 3 hervorgehen