§ 9 Musikabteilung

(1) Zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, der Werbung, der Nachwuchsarbeit und der Kameradschaftspflege für das Feuerwehrwesen kann eine Musikabteilung gebildet 
werden.

(2) In die Musikabteilung können die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 aufgeführten Mitglieder und vergleichbare Mitglieder anderer Feuerwehren eintreten.

(3) Zur Verstärkung des Klangkörpers können gegebenenfalls auch geeignete Personen in die Musikabteilung aufgenommen werden, die nicht bereits einer Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 angehören.

(4) Die Angehörigen der Musikabteilung unterliegen dem Weisungsrecht der Wehrführung. § 12 gilt sinngemäß.

(5) Für die Aufnahme in die Musikabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt die Ordnung für den Musikzug.

(6) Es ist ein Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen, dass eine Musikabteilung bei der Feuerwehr vorgehalten wird. Aus dem Beschluss müssen auch die Stärke der Musikabteilung sowie die Höchstzahl von 15 Personen nach Absatz 3 hervorgehen

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.