Eine schriftliche Erklärung kann nach §51 Bundesdatenschutzgesetz durch konkludentes Handeln ersetzt werden.
Eine Handlung die auf eine Willenserklärung schließen lässt. D.h. wenn ich Mitglied der Feuerwehr werde, ist ohne weitere ausdrückliche Erklärung davon auszugehen das ich dem gültigen Regelwerk zustimme.
Aus Beweisgründen und auch für die Information unserer Mitglieder empfiehlt sich aber auch hier die Schriftlichkeit.