(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rumohr übernimmt in ihrem Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.
(2) Die Feuerwehr hat die Aufgabe
- bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und
Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe, Drohneneinsatz), - im Katastrophenschutz mitzuwirken,
- bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken und
- die durch die Gemeinde übertragenen freiwilligen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
(3) Die Feuerwehr gliedert sich in die Einsatzabteilung, die Reserveabteilung, die Verwaltungsabteilung, die Ehrenabteilung sowie eine Musikabteilung.