§ 2 Mitglieder

(1) Der Feuerwehr gehören an:

  1. die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung sowie die verpflichteten Mitglieder,
  2. die Mitglieder der Verwaltungsabteilung,
  3. die Mitglieder der Ehrenabteilung,
  4. die nach § 9 Abs. 3 zur Verstärkung des Klangkörpers in die Musikabteilung aufgenommenen Personen.

(2) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.

(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.

(4) Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.

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