(1) Der Feuerwehr gehören an:
- die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung sowie die verpflichteten Mitglieder,
- die Mitglieder der Verwaltungsabteilung,
- die Mitglieder der Ehrenabteilung,
- die nach § 9 Abs. 3 zur Verstärkung des Klangkörpers in die Musikabteilung aufgenommenen Personen.
(2) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.
(4) Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.