(1) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich oder mündlich durch ein Mitglied gegenüber der Gemeindewehrführung erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in eine vorhandene Verwaltungsabteilung oder in eine vorhandene Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung
des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aufgrund mangelnder Ausbildungszeiten gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder gemäß § 9a Absatz 1 BrSchG für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, dem kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der jeweiligen Abteilung, sofern nicht der Übertritt in eine andere Abteilung erfolgt,
- durch die abgelehnte Aufnahme einer Anwärterin oder eines Anwärters nach Beendigung des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 3 BrSchG oder den sofortigen Ausschluss während des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 4 BrSchG,
- durch Entzug der Mitgliedschaft nach Absatz 3,
- durch Ausschluss nach § 20,
- durch Auflösung der Feuerwehr nach § 21.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.