(1) Gemeindewehrführung und Stellvertretung werden in geheimer Wahl auf Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Kassenprüferin / der Kassenprüferinnen und/oder des Kassenprüfers / der Kassenprüfer wird offen abgestimmt.
(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
- sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über dieTeilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht,
- sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(3) Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Diese müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht oder in der Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(6) Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
(7) Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 61.Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in eine vorhandene Ehrenabteilung, ansonsten mit dem Erreichen der Altersgrenze.
(8) Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.
(10) Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.