§ 18 Teilnahme an Mitgliederversammlungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen werden. Die Einladung zu Sitzungen der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 14 Absatz 4 genannten Frist anzuzeigen.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.