§ 20 Ordnungsmaßnahmen

(1) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder, der Mitglieder der Ehrenabteilung und der Mitglieder der Verwaltungsabteilung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind

  1. Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
  2. befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
  3. Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen sind nicht in Kombination, sondern nur einzeln zulässig.

(2) Für die Dauer eines Ausschlussverfahrens nach Absatz 1 Nummer 3 kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde.

(3) Pflichtverstöße liegen vor, wenn das aktive Mitglied insbesondere

  1. gegen die sich aus § 12 ergebenden Pflichten verstößt,
  2. sich als unwürdig erwiesen hat,
  3. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt oder
  4. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkannt wird.

(4) Dem betroffenen Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei können auch Zeuginnen und Zeugen gehört, Auskünfte eingeholt, Urkunden und Akten beigezogen und der Augenschein eingenommen werden. Kommt das betroffene Mitglied unentschuldigt einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden.

(5) Die gegen ein Mitglied verhängte Ordnungsmaßnahmen ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ordnungsmaßnahme kann innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Mitglied bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch bei dem Wehrvorstand der Gemeindefeuerwehr eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes, der den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(6) Soweit dem schriftlichen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 119 Absatz 1 LVwG S.-H. in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigefügt worden ist, gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Mitglied. Ohne eine solche Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss mindestens die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung, des Rechtsbehelfes, die Stelle oder Person, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf einzulegen ist, beinhalten.

 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

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