§ 21 Auflösung der Feuerwehr durch die Mitliederversammlung

(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.

(3) Die Rechte des Trägers der Feuerwehr nach § 8a Absatz 1 BrSchG bleiben unberührt.

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